Passwesen

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Österreichische Staatsbürger:innen mit Hauptwohnsitz in Reichenau i. M., Haibach i. M. oder Ottenschlag i. M. können NACH VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG einen österreichischen Reisepass oder Personalausweis am Marktgemeindeamt Reichenau i. M. beantragen.

Vollständige Anträge werden von der Gemeinde an die zuständige Passbehörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) übermittelt, der Produktionsauftrag beginnt nach Zahlungseingang auf der Passbehörde. Die Fertigstellung des Passes nimmt mindestens 3 Wochen in Anspruch, vereinbaren Sie Ihren Termin daher bitte rechtzeitig.


Allgemeines

  • Antragsteller:innen jeden Alters müssen ausnahmslos persönlich vorstellig werden
  • Feststellung der Identität durch amtlichen Lichtbildausweis (falls bereits vorhanden)*
  • ab dem 12. Lebensjahr werden Fingerabdrücke registriert
  • der Antrag muss persönlich unterschrieben werden


Minderjährige unter 18 Jahren

  • Der/die Erziehungsberechtigte muss mit vorstellig werden und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitführen
  • Der/die Erziehungsberechtigte muss die Vertretungsbefugnis nachweisen können
  • Unterschrift des Antrags durch den/die Erziehungsberechtigten


Erforderliche Originale

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis des akademischen Grades, falls Angabe im Pass gewünscht ist
  • alter Pass (falls vorhanden)
  • 1 Passfoto (nicht älter als 6 Monate, mit Datumsnachweis und entsprechend EU-Passbildkriterien


Gültigkeit

  • bis 1 Tag vor dem 2. Geburtstag: 2 Jahre
  • vom 2. Geburtstag bis 1 Tag vor dem 12. Geburtstag: 5 Jahre
  • ab dem 12. Geburtstag: 10 Jahre


Gebühren Reisepass

  • bis 1 Tag vor dem 12. Geburtstag: 30,00 €
  • ab dem 12. Geburtstag: 75,90 €


Gebühren Personalausweis

  • bis 1 Tag vor dem 12. Geburtstag: 26,30 €
  • ab dem 12. Geburtstag: 61,50 €


Die erstmalige Ausstellung von Reisedokumenten unter 2 Jahren ist gebührenfrei gem. § 35 Abs. 6 GebG. Eine weitere Beantragung eines gleichen Dokumentes (z. B. nach Verlust) ist gebührenpflichtig.



* ist kein amtlicher Lichtbildausweis vorhanden, wird eine Identitätszeugin/ein Identitätszeuge benötigt (diese Person muss dafür ihre eigene Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bestätigen können)



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